Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage-, Wartungs- und Reparaturbedingungen

AGB als PDF downloaden

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Wartungs- und Reparaturbedingungen (im Folgenden: AGB oder Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für Verträge zwischen dem Unternehmen Meisterbetrieb Sebastian Dörr Haustechnik, Ober den Birken 2, 65779 Kelkheim / Taunus, Telefon 06174/9989115, (im Folgenden: Haustechnik Dörr) und seinen privaten und gewerblichen Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB (im Folgenden: Privatkunde).

3. Unternehmer ist eine natürliche (z. B. Kaufmann) oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB (im Folgenden: Gewerblicher Kunde).

4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen eines gewerblichen Kunden werden nicht anerkannt.

5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Widerrufsrecht

Privatkunden steht in bestimmten Fällen ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht zu. In diesem Fall wird der Kunde hierüber gesondert belehrt. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht gewährt.

III. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt die Haustechnik Dörr, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit, (fern-)mündlich oder schriftlich (postalisch oder elektronisch) und fristgerecht das Angebot gegenüber der Haustechnik Dörr zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden führt noch nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen Auftragsbestätigung der Haustechnik Dörr kommt der Vertrag zwischen der Haustechnik Dörr und dem Kunden zu Stande, spätestens aber mit Lieferung der Ware.

1.2. Angebote der Haustechnik Dörr gegenüber gewerblichen Kunden sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Privatkunden nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.

1.3. Vertragssprache ist deutsch.

2. Lieferung

Die Haustechnik Dörr liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Handelt es sich um einen gewerblichen Kunden, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung und Versandkosten.

3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen sind.

3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Haustechnik Dörr (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.4. Bei gewerblichen Kunden gilt daneben folgendes:

3.4.1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Haustechnik Dörr bis zur Erfüllung sämtlicher der Haustechnik Dörr gegenüber dem Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

3.4.2. Der gewerbliche Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzuveräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Haustechnik Dörr erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.4.3. Der gewerbliche Kunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.

3.4.4. Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung der Haustechnik Dörr die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den gewerblichen Kunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der Haustechnik Dörr. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der gewerbliche Kunde die Haustechnik Dörr unverzüglich zu benachrichtigen.

3.4.5. Der gewerbliche Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die Haustechnik Dörr ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der gewerbliche Kunde nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die an die Haustechnik Dörr  abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise - z. B. durch Abtretung - zu verfügen.

3.4.6. Auf Verlangen der Haustechnik Dörr hat der gewerbliche Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der Haustechnik Dörr die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen - z. B. Rechnungen - auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Haustechnik Dörr wird die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

4. Gewährleistung

4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.

4.2 Bei gewerblichen Kunden entscheidet die Haustechnik Dörr über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.

4.3 Mängelansprüche des gewerblichen Kunden verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit die Haustechnik Dörr nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die Haustechnik Dörr dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

IV. Allgemeine Reparatur-, Montage- und Wartungsbedingungen

1. Geltungsbereich/ Verweis

Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen/Montagen im Rahmen von Mängelansprüchen des Kunden ausgeführt werden.

2. Kosten

2.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden durch die Haustechnik Dörr nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

2.3. Ein vom Kunden gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von der Haustechnik Dörr schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Kunden berechnet, soweit die Reparatur/Montage nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage nicht verwertet werden können.

2.4. Ergibt sich während der Reparatur/Montage, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur/Montage die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird die Haustechnik Dörr den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die von der Haustechnik Dörr erst bei Gelegenheit der Reparatur/Montage festgestellt werden und die bislang nicht vom Umfang des Reparatur/Montageauftrages umfasst waren.

2.5. Die Sache wird nach einem von der Haustechnik Dörr nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur/Montage nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstakung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

2.6. Bei der Berechnung der Reparatur/Montage sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Vorzeitige Beendigung des Vertrags

Einigen sich Kunde und Haustechnik Dörr auf die vorzeitige Beendigung des Reparatur- oder Montagevertrags (Werkvertrag) vor Erfüllung der Vertragsleistung durch die Haustechnik Dörr oder wird vom Kunden der auf Dauer angelegte Wartungsvertrag gekündigt, so hat der Kunde die bis dahin ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn und soweit die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht auf Umständen beruht, die die Haustechnik Dörr zu vertreten hat. Nach der Beendigung erstellt die Haustechnik Dörr eine Rechnung mit einer nachvollziehbaren Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu. Entsprechendes gilt, wenn ein Wartungsvertrag (Dienstvertrag) vorfristig gekündigt wird und sich die Vertragsparteien auf ein vorzeitiges Vertragsende verständigen.

4. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Haustechnik Dörr kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

5. Mitwirkungspflichten

5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich des erforderlichen Anschlusses auf seine Kosten bereitzustellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

5.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Haustechnik Dörr nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

5.4. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage

6.1 Die Angaben der Haustechnik Dörr über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von der Haustechnik Dörr nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

7. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden

7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1. Der Haustechnik Dörr steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.

8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem  Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Haustechnik Dörr unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung der Haustechnik Dörr Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung der Haustechnik Dörr für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

V. Schlussbestimmungen

1. Gegenüber gewerblichen Kunden gilt als Gerichtsstand der Sitz der Haustechnik Dörr

2. Es gilt deutsches Recht.